Satzung des Vereins „Animal Care Hurghada - Streetwork"

Stand 20. Juni 2021

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Animal Care Hurghada - Streetwork e.V.“ mit Sitz in Gelsenkirchen.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“ für eingetragener Verein.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

 

Zur Erreichung dieses Zwecks ist der Verein zur Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der Hauptaufgaben zu dienen geeignet sind. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen und zu unterstützenden Tiere, Kastrationen sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Seuchen;
  2. Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere im Rahmen der verfügbaren Pflegeplätze vor Ort, vornehmlich in Ägypten;
  3. Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften zum Wohle der Tiere, vornehmlich in Ägypten;
  4. Einrichtung und Unterhaltung der Unterbringung für aufgenommene Tiere in Ägypten;
  5. Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen;
  6. Betreiben einer Internetplattform für die Vermittlungsaufgaben;
  7. Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie Überwachung der Tierhaltung;
  8. Unterstützung und Ergänzung der Vereinszwecke durch die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen bzw. —organisationen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft kann als ordentliche Mitgliedschaft oder als Fördermitgliedschaft bestehen.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, Fördermitglied jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Das gilt auch für natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Ägypten.
  3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft muss ein Aufnahmeantrag in Textform gestellt werden, über dessen Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Eine Ablehnung muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Löschung, Austritt (Kündigung), Ausschluss oder Löschung des Vereins.
  5. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Sie ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären.
  6. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt, oder
    • mit seinen Mitgliedsbeiträgen für mindestens 3 Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand zu den Gründen des beabsichtigten Ausschlusses unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens 2 Wochen Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Über Mitgliedsbeiträge und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Jahres-Mitgliedsbeitrag gilt ab dem Beitrittsmonat. Der Jahresbeitrag wird jeweils zum 01.01. jedes Jahres, ohne besondere Aufforderung, im Voraus fällig.
  3. Der Beitrag ist grundsätzlich als Überweisung/Dauerauftrag zu entrichten.
  4. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden, weil eine wirtschaftliche Notlage die Mitgliedschaft nicht verhindern soll. Über einen entsprechenden Antrag in Textform entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Rechte der Mitglieder

 

Es wird unterschieden zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

 

Ordentliche Mitglieder

  • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins aktiv zu verwirklichen.
  • Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.
  • Ordentliche Mitglieder können vom Vorstand Auskünfte über die Vermögenslage des Vereins verlangen.
  • Ordentliche Mitglieder können dem Vorstand Anträge und Vorschläge unterbreiten.

 

Fördermitglieder

  • Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins allein durch Förderbeiträge unterstützen wollen.
  • Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht, sie können an dieser jedoch beratend teilnehmen.

 

Pflichten der Mitglieder

  • Zur rechtzeitigen Beitragszahlung.
  • Bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen mitzuwirken.
  • Den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  2. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden.
  2. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Erstellen des Haushaltsplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses.
  4. Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
  5. Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
  7. Aufnahme von Vereinsmitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Einladung erfolgt in Textform, unter Angabe der Tagesordnung, durch einen einfachen Brief oder per E-Mail mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Einladungen erfolgen an die dem Verein bekannten Mitgliederadressen bzw. Web-Mail-Adressen.
  3. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
  4. Weitere Anträge von Mitgliedern sind bis eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich mit Begründung einzureichen. Die eingegangenen Anträge werden bei der Versammlung als weitere Tagesordnungspunkte bekannt gegeben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter geleitet.
  6. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
  9. Alle Wahlen müssen auf Antrag — auch nur eines Mitgliedes — geheim stattfinden.
  10. Änderungen der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
  11. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Die Beschlussvorlage wird allen Mitgliedern per Post (alternativ: per E-Mail) mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Die Stimmabgabe zählt als Enthaltung, wenn bis zum Ablauf der Vorlagefrist keine schriftliche Stimmabgabe beim Verein eingeht.
  12. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Mitgliederversammlung ohne physische Präsenz der Mitglieder stattfinden. Die Mitglieder können dabei ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
  13. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn eine solche von einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe von Gründen, schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
  14. Über jede Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Entgegennahme der Jahresrechnung
  2. die Entlastung des Vorstands
  3. die Wahl und die Abberufung des Vorstands
  4. die Wahl des Kassenprüfers
  5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. die Auflösung des Vereins

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes gemäß § 52 Abgabenordnung.
  3. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

 

§13 Haftungsausschluss

 

Die Haftung des Vorstands gegenüber Verein und Vereinsmitgliedern beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Vorstands sowie für Verschulden von deren Erfüllungsgehilfen wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

§ 14 Datenschutz

 

  1. Im Rahmen der Verwaltung der Mitglieder werden folgende Daten erhoben:
    • Name
    • Vorname
    • Anschrift, inklusive eMail-Adresse
    • Funktion
    • Diese Daten werden im Rahmen der Verwaltung der Mitgliedschaft gespeichert und verarbeitet.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über seine gespeicherten Daten
    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
    • Löschung seiner Daten

  3. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde bei der Gründerversammlung am 20.06.2021 in Hurghada beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.


Kontakt

Mail: info@ach-streetwork.de

Tel: +20 (0)111 2722239 (Ägypten)

 

Öffnungszeiten

Dienstag - Sonntag

09:00 - 17:30 Uhr

Montag Ruhetag